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Ferienbetreuung 2021 für Schulkinder der ersten bis vierten Klasse

Der Markt Werneck und die Gemeinde Waigolshausen werden in Zusammenarbeit mit dem Kolping-Bildungszentrum Schweinfurt 2021 wieder eine Ferienbetreuung für Schulkinder der 1. bis 4. Klasse, in Ausnahmefällen nach Absprache auch für Schulkinder der 5. und 6. Klasse anbieten. Das Angebot findet, sofern Corona dies zulässt, zu folgenden Terminen statt:

Ostern29.03. – 01.04.2021
Pfingsten25.05. – 28.05.2021
Sommer 130.08. – 03.09.2021
Sommer 206.09. – 10.09.2021

Die Anmeldeflyer finden Sie anbei sowie auf der Homepage des Marktes Werneck (www.werneck.de) . Anmeldeschluss ist Montag, der 15. März 2021
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Klein , Telefon: 22 – 32 oder alexandra.klein@werneck.de

Verbot der Klarsichtmasken aus Kunststoff

Liebe Eltern,

Die Erkenntnisse über das SARS-CoV-2 Virus und dessen Übertragungswege sind mittlerweile weit fortgeschritten. Es gilt als wissenschaftlich gesichert, dass neben der Übertragung durch Tröpfchen maßgeblich auch die Übertragung des SARS-CoV-2 Virus durch Aerosole erfolgen kann. Gerade vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Infektionszahlen wurden deshalb verschiedene Mund-Nasen-Bedeckungen infektionsschutzfachlich hinsichtlich ihrer generellen Eignung neu beurteilt und bewertet.
Basierend auf dieser Neubewertung hat das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) aktuell die Anforderungen an eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung aus infektionshygienischer Sicht wie folgt präzisiert:
Neben dem direkten Schutz gegen Tröpfchen muss auch eine Reduzierung von Aerosolen gewährleistet sein. Da sie deutlich kleiner als Tröpfchen sind, ist es besonders wichtig, dass die Mund-Nasen-Bedeckung dicht an der Haut anliegt, um auch eine Freisetzung an der Seite oder nach unten zu minimieren. Deshalb ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine an den Seiten enganliegende, Mund und Nase bedeckende textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung sowohl von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln als auch von Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen an eine zulässige Mund-Nasen-Bedeckung i. S. v. § 2 der 10. BayIfSMV werden daher insofern präzisiert, als zur Reduzierung von Aerosolen nur eine enganliegende, den Mund und die Nase bedeckende textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden sollte. Diese Neubewertung steht im vollen Einklang mit den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben.
Klarsichtmasken aus Kunststoff, auch wenn sie eng anliegen, entsprechen diesen Vorgaben an eine Mund-Nasen-Bedeckung regelmäßig nicht und sind den Visieren damit quasi gleichgestellt.