Informationen zu den Covid-19-Tests an bayerischen Schulen
Folgendes Merkblatt wurde vom bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus veröffentlicht:
Folgendes Merkblatt wurde vom bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus veröffentlicht:
Sehr geehrte Schülereltern,
begleitend zur Schulöffnung plant das Kultusministerium, Selbsttests für alle Schüler*innen anzubieten. Diese Selbsttests sind freiwillig, werden von Ihrem Kind unter Anleitung einer Lehrkraft durchgeführt und bedürfen der Einverständniserklärung durch die Erziehungsberechtigten.
Hier finden Sie das Schreiben des Kultusministeriums an die Eltern und das Formular der Einverständniserklärung , welches Sie ausgefüllt bis Mittwoch, den 24. März 2021 an die Klassenleitung Ihres Kindes zurückgeben, wenn Sie wollen, dass Ihr Kind an der Selbsttestung teilnimmt.
Weiterführende Informationen finden Sie auf folgender Seite:
FAQ zum Unterrichtsbetrieb an Bayerns Schulen
Auf mehrfache Nachfrage mache ich Sie darauf aufmerksam, dass Ihr Kind nach einer Erkrankung nur mit negativem PCR-Test in den Unterricht zurückkehren darf. In Ausnahmefällen (siehe Infoschreiben vom Freitag, den 12. März) genügt die Bestätigung, die Sie hier finden.
Liebe Eltern,
der Rahmenhygieneplan für Schulen wurden geändert. Anbei finden Sie eine Kurzübersicht über den Umgang mit Erkältungssymptomen, das Hygienekonzept der Grundschule Werneck und eine Kurzübersicht des aktuellen Rahmenhygieneplans unseres Ministeriums. Die Änderungen sind im Dokument jeweils gelb markiert!
Bitte schauen Sie unter „Links und Beratung“ unter „Hilfreiche Links zum Übertritt“
Das Ministerium hat auf Grund der Schulschließungen den Ausgabetermin für die Zwischenzeugnisse vom 12. Februar auf den 5. März 2021 verlegt.
Deshalb verschieben wir die Lernentwicklungsgespräche an unserer Schule auf den Zeitraum vom 22. Februar – 12. März 2021.
Der Markt Werneck und die Gemeinde Waigolshausen werden in Zusammenarbeit mit dem Kolping-Bildungszentrum Schweinfurt 2021 wieder eine Ferienbetreuung für Schulkinder der 1. bis 4. Klasse, in Ausnahmefällen nach Absprache auch für Schulkinder der 5. und 6. Klasse anbieten. Das Angebot findet, sofern Corona dies zulässt, zu folgenden Terminen statt:
Ostern | 29.03. – 01.04.2021 |
Pfingsten | 25.05. – 28.05.2021 |
Sommer 1 | 30.08. – 03.09.2021 |
Sommer 2 | 06.09. – 10.09.2021 |
Die Anmeldeflyer finden Sie anbei sowie auf der Homepage des Marktes Werneck (www.werneck.de) . Anmeldeschluss ist Montag, der 15. März 2021
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Klein , Telefon: 22 – 32 oder alexandra.klein@werneck.de
Liebe Eltern,
Die Erkenntnisse über das SARS-CoV-2 Virus und dessen Übertragungswege sind mittlerweile weit fortgeschritten. Es gilt als wissenschaftlich gesichert, dass neben der Übertragung durch Tröpfchen maßgeblich auch die Übertragung des SARS-CoV-2 Virus durch Aerosole erfolgen kann. Gerade vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Infektionszahlen wurden deshalb verschiedene Mund-Nasen-Bedeckungen infektionsschutzfachlich hinsichtlich ihrer generellen Eignung neu beurteilt und bewertet.
Basierend auf dieser Neubewertung hat das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) aktuell die Anforderungen an eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung aus infektionshygienischer Sicht wie folgt präzisiert:
Neben dem direkten Schutz gegen Tröpfchen muss auch eine Reduzierung von Aerosolen gewährleistet sein. Da sie deutlich kleiner als Tröpfchen sind, ist es besonders wichtig, dass die Mund-Nasen-Bedeckung dicht an der Haut anliegt, um auch eine Freisetzung an der Seite oder nach unten zu minimieren. Deshalb ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine an den Seiten enganliegende, Mund und Nase bedeckende textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung sowohl von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln als auch von Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen an eine zulässige Mund-Nasen-Bedeckung i. S. v. § 2 der 10. BayIfSMV werden daher insofern präzisiert, als zur Reduzierung von Aerosolen nur eine enganliegende, den Mund und die Nase bedeckende textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden sollte. Diese Neubewertung steht im vollen Einklang mit den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben.
Klarsichtmasken aus Kunststoff, auch wenn sie eng anliegen, entsprechen diesen Vorgaben an eine Mund-Nasen-Bedeckung regelmäßig nicht und sind den Visieren damit quasi gleichgestellt.
Die Winterzeit bricht an, und damit auch die Zeit möglicher winterlicher Straßenverhältnisse. Folgende Regelung für den Fall extremer Witterungsverhältnisse wurde in Absprache mit dem Staatlichen Schulamt Schweinfurt und unserem Elternbeirat getroffen:
Die Erfahrungen aus dem letzten Jahr haben gezeigt, dass wir eine eindeutige Regelung finden müssen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir bereits um 6:00 Uhr über den Unterrichtsausfall entscheiden müssen, da auch die Radiosender eine gewisse Vorlaufzeit benötigen.
Stand: 16. November 2020
Kranken Schülerinnen und Schülern mit akuten, grippeähnlichen Krankheitssymptomen wie
ist der Schulbesuch nicht erlaubt. Bitte nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Arzt auf. Er entscheidet, ob ein Test notwendig ist und bespricht das weitere Vorgehen bis zum erneuten Schulbesuch.
Ein Schulbesuch ist erst wieder möglich, wenn
Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist der Schulbesuch mit leichten Erkältungssymptomen erlaubt.
Aufgrund der steigenden Infektionszahlen müssen wir den Informationsabend für die Eltern unserer zukünftigen Schulanfänger leider absagen. Alle wichtigen Informationen werden wir schriftlich über die jeweiligen KiTas verteilen.
Carsten Stranz, Rektor